Zweck
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Ziel dieses Dekrets ist es, einige gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Einlagen in Spezialfinanzierungen und Fonds zu ändern, damit das in der Kantonsverfassung vorgesehene Ziel eines finanziellen Gleichgewichts erreicht werden kann.
1. Gibt es bei Abschluss der vom Dekret betroffenen Rechnungsjahre einen Ertrags- und Finanzierungsüberschuss, so wird der Überschuss vorrangig und proportional dem Fonds zur Vorausfinanzierung des Kapitals der FMV SA, dem Fonds für den Rückkauf von Wasserkraftanlagen und dem Solidaritätsfonds für Energie und Wasser zugewiesen. Ein allfällig verbleibender Überschuss wird anschliessend für eine Einlage in die Fonds verwendet, die vom Einfrieren der Verzinsung betroffen sind, sofern eine vollständige Verzinsung möglich ist.