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550.2 CH-VS

Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz · Zweck

1. Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien

a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;

b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;

c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.

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