550.2
CH-VS
Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz · Zweck
1. Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien
a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.