520.3
CH-VS
Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten - Durchführungsbeauftragte
Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · Durchführungsbeauftragte
1. Mit der Durchführung sind beauftragt
a) der Staatsrat;
b) das kantonale Amt für Kulturgüterschutz (im folgenden: das kantonale Amt) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz und mit Beihilfe der kantonalen Kommission für Kulturgüterschutz (im folgenden: die kantonale Kommission);
c) die Gemeinden;
d) die natürlichen und juristischen Personen, die Kulturgüter besitzen oder in Obhut haben (im folgenden: Besitzer), wie zum Beispiel der Staat, die Gemeinden und Bürgerschaften, das Bistum, die Pfarreien und religiösen Gemeinschaften.