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520.3 CH-VS

Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten - Durchführungsbeauftragte

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Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · Durchführungsbeauftragte

1. Mit der Durchführung sind beauftragt

a) der Staatsrat;

b) das kantonale Amt für Kulturgüterschutz (im folgenden: das kantonale Amt) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz und mit Beihilfe der kantonalen Kommission für Kulturgüterschutz (im folgenden: die kantonale Kommission);

c) die Gemeinden;

d) die natürlichen und juristischen Personen, die Kulturgüter besitzen oder in Obhut haben (im folgenden: Besitzer), wie zum Beispiel der Staat, die Gemeinden und Bürgerschaften, das Bistum, die Pfarreien und religiösen Gemeinschaften.

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