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451.345 CH-VS

Schutzgebiet

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1. Das Flachmoor "Les Moilles" und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Troistorrents, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Troistorrents gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

3. Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde integriert.

1. Der Schutz des Gebietes bezweckt

a) den Schutz, die Erhaltung und die Wiederinstandstellung dieses Feuchtbiotops als Zeuge von Bergmooren;

b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;

c) die Erhaltung der Vegetationsgesellschaften und ihrer verschiedenen Entwicklungsstadien;

d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen aller Art, insbesondere durch die Verschmutzung durch schädliche Substanzen, Entwässerungen, Trittschäden und Überweidung;

e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

1. Das Departement ergreift die für die Erhaltung und die Regeneration des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

1. Im Schutzgebiet (Flachmoorzone und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden und den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere

a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;

b) sämtliche Terrainveränderungen;

c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser oder Bodenqualität beeinflussen;

d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;

e) das Ablagern von Material oder Abfall;

f) Schädigungen der Pflanzen und Tierwelt;

g) das Einführen von Pflanzen und Tierarten;

h) das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Velos, sowie das Reiten, ausser für die im Rahmen der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bewilligten Fahrzeuge;

i) sämtliche Hartbeläge auf Strassen und Wegen;

j) die Jagd.

2. Im Flachmoor sind untersagt

a) die Beweidung;

b) das Begehen, mit Ausnahme des bestehenden Weges le Jorat Pro Favroz, welcher das Moor durchquert;

c) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

1. Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober- und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).

1. Die naturnahe, landwirtschaftliche Nutzung (Mähnutzung des Flachmoors, extensive Beweidung der Pufferzone) innerhalb des Schutzgebietes ist an den von der Dienststelle für Wald und Landschaft bezeichneten Stellen unter den festgelegten Bedingungen gewährleistet.

2. Die Bewirtschaftung hat dem Schutzzweck zu entsprechen.

3. Die sensiblen Bereiche werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

1. Bestehende Fassungen können aufrechterhalten werden, ihre Wiederherstellung ist erlaubt.

2. Der Weg "Le Jorat-Pro Favroz" kann erhalten und von Fahrzeugen benutzt werden. Er darf nicht asphaltiert werden.

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke, sowie für die Renovation bestehender Bauten erteilt werden.

1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter, deren Grundstücke aufgrund der Schutzmassnahmen Einschränkungen erfahren, können entschädigt werden.

2. Für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen können Bewirtschaftungsbeiträge für ökologische Leistungen ausgerichtet werden.

3. Schutzmassnahmen können zudem Gegenstand von Subventionsbeiträgen bilden.

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.

2. Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

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