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451.337 CH-VS

Schutzgebiet

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Das Auengebiet von nationaler Bedeutung Gletschboden (Objekt Nr. 143) und das Gletschervorfeld des Rhonegletschers auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

1. Der Schutz dieser Landschaft bezweckt

a) die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;

b) die Erhaltung der zahlreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren Entwicklungsstufen;

c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes;

d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften;

e) die Erhaltung des intakten Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes;

f) die Erhaltung der Naturlandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten.

1. Nach Anhörung der Grundeigentümer ergreift das Departement die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

1. Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere

a) jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand und dergleichen;

b) Neubauten aller Art;

c) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;

d) die Störung der Fauna;

e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;

f) Drainagen oder künstliche Wasserführung;

g) das Befahren des Rottens mit Booten und dergleichen;

h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;

i) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;

j) Uferbefestigungen und Veränderungen der natürlichen Flussdynamik;

k) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;

l) die sportliche und militärische Nutzung;

m) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

2. Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes und der Unterhalt der bestehenden Anlagen können bewilligt werden nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung.

3. Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.

4. Die bisherige Nutzung der Eisgrotte bleibt gewährleistet.

1. Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete, Quellfluren und Auengebüsche ist gestattet.

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

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