Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.2 CH-VS

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

Zweck und Grundsätze
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzialauf gesamtschweizerischer Ebene besser genutztwerden. Insbesondere sollen

a) die Chancengleichheit gefördert;

b) der Zugang zur Bildung erleichtert;

c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;

d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet, und

e) die Mobilität gefördert werden.

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