416.2
CH-VS
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
Zweck und Grundsätze
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzialauf gesamtschweizerischer Ebene besser genutztwerden. Insbesondere sollen
a) die Chancengleichheit gefördert;
b) der Zugang zur Bildung erleichtert;
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet, und
e) die Mobilität gefördert werden.