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413.210 VTUSOTES CH-VS

Art. 2 Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (VTUS) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VTUS · Grundsatz

1. Kandidaten für die Lehrtätigkeit in den entsprechenden Stufen müssen über einen Titel verfügen, der von einer auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) anerkannten pädagogischen Hochschule ausgestellt wurde.

2. Kandidaten für die Lehrtätigkeit in den Spezialfächern im Sinne der Artikel 89a bis 89e des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen müssen ausserdem die besondere Ausbildung gemäss dieser Verordnung vorweisen.

3. Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) kann andere Titel anerkennen, die es als gleichwertig erachtet.

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