413.21
CH-VS
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Vollzug der Vereinbarung
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Vollzug der Vereinbarung
1. Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2. Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
3. Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.