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413.21 CH-VS

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - In-Kraft-Treten

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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · In-Kraft-Treten

1. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.

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