413.21
CH-VS
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - In-Kraft-Treten
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · In-Kraft-Treten
1. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.