413.21
CH-VS
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Beitritt/Kündigung
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Beitritt/Kündigung
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2. Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.