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413.21 CH-VS

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Kosten und Gebühren

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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Kosten und Gebühren

1. Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

2. Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100 bis höchstens HF 1'000 erhoben werden.

3. Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend

a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,

b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,

c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und

d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer

4. Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

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