Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Rechtsschutz
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Rechtsschutz
1. Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes.
2. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3. Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.