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CH-VS
Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Unterrichtssprache
Zulassung und Durchführung des Vorbereitungskurses
Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Unterrichtssprache
1. Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I.
2. ...
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Geltungsbereich
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