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Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Unterrichtssprache

Zulassung und Durchführung des Vorbereitungskurses
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Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Unterrichtssprache

1. Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I.

2. ...

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