Art. 5 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Zulassung
Art. 5 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Zulassung
1. Zum Vorbereitungskurs zugelassen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis erworben haben.
2. Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Ablauf der Anmeldefrist noch kein Berufsmaturitätszeugnis oder Fachmaturitätszeugnis vorweisen können, werden unter Vorbehalt des nachträglichen Nachweises des erforderlichen Ausweises zugelassen.
3. Die Zulassungen werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Plätze "sur Dossier" validiert.
4. Die Anzahl Plätze ist im Prinzip auf 25 pro Klasse beschränkt.
5. Das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement genannt) kann, falls notwendig, zusätzliche Zulassungsbedingungen festlegen.
6. Kandidatinnen und Kandidaten, die die Ergänzungsprüfung der SMK zweimal nicht bestanden haben (endgültiges Nichtbestehen), werden nicht zugelassen.