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Art. 4 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Anerkannte Schulen

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Art. 4 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Anerkannte Schulen

1. Wie in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011 festgelegt, kann die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: SMK) auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

2. Der Staat Wallis erkennt das Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprüfung folgender Schulen an

a) Kollegium Spiritus Sanctus Brig;

b) Lycée-Collège de l'Abbaye St-Maurice.

3. Unter Vorbehalt der Anerkennung durch die SMK kann der Staatsrat weitere Bildungsinstitutionen vorschlagen.

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