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Art. 29 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Unvorgesehene Fälle

Schlussbestimmungen
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Art. 29 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Unvorgesehene Fälle

1. Für die Kandidatinnen und Kandidaten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie die Weisungen des Departements.

2. Alle unvorgesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.

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