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CH-VS
Art. 28 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Rechtsweg und Beschwerdeverfahren
Beschwerdeverfahren
Art. 28 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Rechtsweg und Beschwerdeverfahren
1. Gegen Verfügungen des Departements im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).
3. Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde bilden
a) die Zulassung zur Ergänzungsprüfung;
b) die Sanktionen bei Betrug;
c) die Verweigerung des Zeugnisses zur bestandenen Ergänzungsprüfung.
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Geltungsbereich
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