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Art. 27 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Notenblatt zur Ergänzungsprüfung
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Art. 27 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Notenblatt zur Ergänzungsprüfung
1. Das Notenblatt als Beilage zum Diplom enthält den Namen der Inhaberin/des Inhabers sowie die Unterschrift des Schuldirektors.
2. Es gibt Auskunft über die erzielten Noten gemäss Artikel 19, 20 und 22 des vorliegenden Reglements.
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Geltungsbereich
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