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Art. 26 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Angaben auf dem Zeugnis

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Art. 26 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Angaben auf dem Zeugnis

1. Das vom Departement ausgestellte Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung enthält

a) die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung;

b) Angaben zur Schule und dem Standort-Kanton;

c) * der Vermerk "Zeugnis zur Ergänzungsprüfung Passerelle, ausgestellt nach Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011 und Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011";

d) Angaben zur Kandidatin/zum Kandidaten: Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) sowie Geburtsdatum;

e) * Angaben zum Typus des Berufsmaturazeugnisses oder des Fachmaturitätszeugnisses und Ausstellungsdatum;

f) die Angaben des Schuljahres, in dem die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;

g) die in den Fächern und Teilbereichen erzielten Noten;

h) der Hinweis, wonach das Zeugnis schweizweit anerkannt ist;

i) die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde sowie Ort und Datum.

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