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CH-VS
Art. 25 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Wiederholung der Prüfung
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Art. 25 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Wiederholung der Prüfung
1. Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist er oder sie ein zweites und letztes Mal zur ordentlichen Session zugelassen, darf aber die Kurse des Passerelle-Jahres nicht noch mal besuchen.
2. Die Fächer, in denen eine Abschlussnote von mindestens 5.0 erzielt wurde, gelten als abgeschlossen und fliessen unverändert in die Berechnung der Punkte der zweiten und letzten Session mit ein.
3. Die Kandidatin/der Kandidat, die/der die Prüfung wiederholt, muss erneut die volle Einschreibegebühr bezahlen.
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Geltungsbereich
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