Art. 23 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Betrug
Art. 23 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Betrug
1. Jeder Betrug kann mit Sanktionen bestraft werden und hat das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung fort.
2. In allen Fällen von Betrug richtet die Aufsichtsperson oder der Experte unmittelbar einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion. Diese hört die Kandidatin/den Kandidaten so bald wie möglich an. Sie leitet den Bericht und das Protokoll der Anhörung zusammen mit ihrem Strafantrag sofort an den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Die Kommission legt die Strafe fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum Verlust des Anrechts auf das Zeugnis gehen kann.
3. Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidatinnen und Kandidaten verboten, den Saal zu verlassen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der vom Departement gemäss Richtlinien der SMK bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.