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Art. 22 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Bestehensnormen

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Art. 22 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Bestehensnormen

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a) mindestens 20 Punkte erreicht;

b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und

c) keine Note unter 2 hat.

2. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;

b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;

c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;

d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

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