413.113
CH-VS
Art. 22 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Bestehensnormen
Prüfungsverfahren - Prüfungen - Prüfungsverfahren
Art. 22 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Bestehensnormen
1. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a) mindestens 20 Punkte erreicht;
b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und
c) keine Note unter 2 hat.
2. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
← Art. 21 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Geltungsbereich
Art. 23 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen →