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CH-VS
Art. 21 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Ergänzungsprüfungen
Prüfungsverfahren - Prüfungen - Prüfungsverfahren
Art. 21 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Ergänzungsprüfungen
1. Die Vergabe des Zeugnisses ist an das Bestehen der Ergänzungsprüfung geknüpft.
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