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CH-VS
Art. 20 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Berechnung und Vergabe der Noten
Prüfungsverfahren - Prüfungen - Bestehensnormen
Art. 20 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Berechnung und Vergabe der Noten
1. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern, die alle gleich gewichtet werden.
2. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das arithmetische Mittel beider Prüfungen.
3. Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem üblichen System auf eine halbe Note auf- oder abgerundet (z.B. 5.24 = 5.0; 4.25 = 4.5).
4. Für die Bereiche Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften bestimmen die Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen zu gleichen Teilen die Endnote.
5. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam vom Examinator und dem Experten festgelegt. Der Examinator schlägt eine Note vor, über die der Experte letztlich entscheidet.
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Geltungsbereich
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