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Art. 19 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Notenskala

Prüfungsverfahren - Prüfungen - Bestehensnormen
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Art. 19 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Notenskala

1. Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in den folgenden Noten auszudrücken

a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen;

b) 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.

2. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn die Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.

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