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Art. 18 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Form und Dauer der Prüfung

Prüfungsverfahren - Prüfungen - Bestehensnormen
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Art. 18 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Form und Dauer der Prüfung

1. Die Prüfungen finden in folgender Form und Dauer statt

a) Sprache I: schriftliche (4 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit);

b) Sprache II: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit);

c) Mathematik: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten ohne Vorbereitungszeit);

d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): schriftliche Prüfung (4 Stunden, aufgeteilt in drei Teile mit je 80 Minuten Prüfungsdauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den einzelnen Teilen);

e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie): schriftliche Prüfung (4 Stunden, aufgeteilt in zwei Teile mit je 2 Stunden Prüfungsdauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den beiden Teilen).

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