Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.113 CH-VS

Art. 17 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Prüfungsfächer

Prüfungsverfahren - Prüfungen - Bestehensnormen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Prüfungsfächer

1. Die Ergänzungsprüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt

a) Sprache I (Deutsch, bzw. Französisch);

b) * Sprache II (Französisch oder Englisch, bzw. Deutsch oder Englisch);

c) Mathematik;

d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);

e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie).

← Art. 16 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Geltungsbereich Art. 18 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →