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CH-VS
Art. 16 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Anwesenheit von Drittpersonen
Prüfungsverfahren - Prüfungen - Durchführung der Ergänzungsprüfung
Art. 16 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Anwesenheit von Drittpersonen
1. Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, die Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor sowie die Vertreter des Departements und der SMK.
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Geltungsbereich
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