Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.113 CH-VS

Art. 12 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsverfahren - Zulassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Anmeldung zur Prüfung

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung folgende Dokumente hinterlegen

a) ein schriftliches Gesuch zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung mittels des offiziellen Anmeldeformulars;

b) eine Zahlungsbestätigung für die Anmeldegebühr, deren Höhe vom Departement festgelegt wird.

← Art. 11 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Geltungsbereich Art. 13 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →