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Art. 11 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Zulassung zur Ergänzungsprüfung

Prüfungsverfahren - Zulassung
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Art. 11 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Zulassung zur Ergänzungsprüfung

1. Die Zulassung zur Prüfungssession können nur Kandidatinnen und Kandidaten beantragen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen

a) * ...

b) sämtliche im Studienprogramm vorgesehenen Kurse wurden besucht; und

c) das Total der Absenzen beträgt unabhängig vom Grund nicht mehr als 20 Prozent aller erteilten Kurse. Jede Absenz muss begründet und berechtigt sein.

2. Das Departement kann ausnahmsweise die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, die die unter Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Reglements vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

3. Es obliegt der Schuldirektion, die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

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