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CH-VS
Art. 10 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Während des Jahres erzielte Noten
Zulassung und Durchführung des Vorbereitungskurses
Art. 10 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Während des Jahres erzielte Noten
1. Während des Jahres finden an bestimmten, den Kandidatinnen und Kandidaten angekündigten Daten obligatorische Zwischenbeurteilungen statt. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen dienen lediglich als Anhaltspunkt.
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4. Die während des Schuljahrs erzielten Noten fliessen in die Berechnung der Abschlussnoten der Ergänzungsprüfung nicht mit ein.
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Geltungsbereich
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