Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 RSTRRVE CH-VS

Art. 2 Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung (RStR) - Begriff

Definition und Grundsatz
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Art. 2 RStR · Begriff

1. Dem vorliegenden Reglement unterliegen sämtliche von der Schule organisierten Projekte, Bildungs- und Kulturreisen, Sprachaufenthalte und/oder Sprachaustausch (nachfolgend: Studienreisen) die mehr als einen Tag dauern und bei denen die Schüler die Nacht nicht zu Hause verbringen.

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