413.112
RSTRRVE
CH-VS
Art. 2 Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung (RStR) - Begriff
Definition und Grundsatz
Art. 2 RStR · Begriff
1. Dem vorliegenden Reglement unterliegen sämtliche von der Schule organisierten Projekte, Bildungs- und Kulturreisen, Sprachaufenthalte und/oder Sprachaustausch (nachfolgend: Studienreisen) die mehr als einen Tag dauern und bei denen die Schüler die Nacht nicht zu Hause verbringen.