Beiträge der Gemeinden an den Investitionsaufwand
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Als Kollegium und kantonale Bildungsanstalten werden alle höheren Mittelschulen betrachtet, in denen die Unentgeltlichkeit des Unterrichts gewährleistet ist.
1. Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude der kantonalen Schulen für den Mittelschulunterricht errichtet werden, müssen
a) das hierfür nötige erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung stellen;
b) sich mit zehn Prozent an den Kosten für Erwerb, Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen, beteiligen;
c) der unter Buchstabe b vorgesehene Prozentsatz ist ausserdem anwendbar für die Miete von Räumlichkeiten für den Unterricht.
1. Das vorliegende Gesetz tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.