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Äufnung - Zuteilung

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Spezialfinanzierungsfonds "Berufsbildung" (nachstehend: der Fonds BB) ist ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.

2. Der Fonds BB wird vom Kanton durch die Entnahme eines Betrags von der Bundessubvention geäufnet, welche dem Kanton gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 zugesprochen wird.

3. Zur Deckung der Investitionen werden jährlich elf Prozent der erhaltenen Bundessubventionen dem Fonds BB zugeteilt.

4. Der Staatsrat prüft regelmässig den im vorherigen Absatz festgelegten Prozentsatz.

1. Die Ressourcen des Fonds BB decken den Anteil des Bundes an den Investitionskosten, die zu Lasten des Kantons fallen und die für den beruflichen Unterricht und die überbetrieblichen Kurse bestimmt sind.

2. Die Ausgaben werden gemäss den Bedingungen, welche anlässlich des Investitionsentscheids vom Staatsrat festgesetzt werden, vom Fonds BB finanziert.

1. Die zugesprochenen und entnommenen Beträge müssen in die Budgets der Dienststelle eingetragen werden.

2. Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) wird, durch ihre Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) mit der Verwaltung des Fonds BB im Sinne des vorliegenden Reglements, der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen ihrer diesbezüglichen finanziellen Kompetenzen beauftragt.

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