Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.310 VODKBSOODESP CH-VS

Art. 7 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Der Abteilungsleiter

Die Führungsorgane
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VODKBS · Der Abteilungsleiter

1. Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und nach Vormeinung des Direktors ernannt.

2. Er übt seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in der Regel in Vollzeit aus.

3. Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.

← Art. 6 VODKBS Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Geltungsbereich Art. 8 VODKBS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →