412.310
VODKBSOODESP
CH-VS
Art. 7 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Der Abteilungsleiter
Die Führungsorgane
Art. 7 VODKBS · Der Abteilungsleiter
1. Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und nach Vormeinung des Direktors ernannt.
2. Er übt seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in der Regel in Vollzeit aus.
3. Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.