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412.310 VODKBSOODESP CH-VS

Art. 6 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Die Abteilung

Die Führungsorgane
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Art. 6 VODKBS · Die Abteilung

1. Die Abteilung umfasst grundsätzlich einen Bereich oder eine Gruppe von Berufen.

2. Die Schaffung einer Abteilung erfolgt auf Entscheid des Departements hin und hängt namentlich vom Bestand der Jugendlichen in Ausbildung, der Zahl der Berufe, der Grösse des Bereichs, der Komplexität der Ausbildungsverordnungen, der Verwaltung der Werkstätten und der überbetrieblichen Kurse und vom Umfang des Tätigkeitsgebiets ab.

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