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412.310 VODKBSOODESP CH-VS

Art. 4 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Der Direktor

Die Führungsorgane
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Art. 4 VODKBS · Der Direktor

1. Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements angestellt.

2. Er muss Inhaber eines Unterrichtsdiploms sein, das entweder gemäss der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und/oder vom Departement für diese Stufe anerkannt ist. Der Direktor übt seine Tätigkeit als Direktor in der Regel in Vollzeit aus.

3. Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.

4. Er delegiert besondere Aufgaben an seine Mitarbeiter.

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