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412.310 VODKBSOODESP CH-VS

Art. 2 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Allgemeine Verantwortung

Allgemeines
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Art. 2 VODKBS · Allgemeine Verantwortung

1. Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: das Departement) hat die pädagogische und administrative Verantwortung für die Schulen.

2. Es erfüllt seine Aufgabe, indem es über die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) Kompetenzen an die betreffenden Schuldirektionen delegiert.

3. Das Departement teilt die nötigen Mittel für die Erziehungs-, Direktions-, Betriebs- und Entwicklungsaufgaben der Schulen zu. Diese können in Form eines Globalbudgets zugeteilt werden.

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