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Art. 16 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Die Lernenden und die Schüler der Schulen

Die Lernenden und die Schüler
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Art. 16 VODKBS · Die Lernenden und die Schüler der Schulen

1. Die Schulen werden besucht von den

a) Lernenden, die einen Lehrvertrag haben;

b) Schülern, die in den Bildungsgängen der Berufsmaturität eingeschrieben sind;

c) Schülern, die besondere, vom Departement organisierte Ausbildungen absolvieren.

2. Weitere Personen, können die Schulen mit einer Bewilligung der Dienststelle als Hörer besuchen.

3. Für den Status von besonderen Fällen ist die Dienststelle zuständig; der Direktor und die Schulen werden angehört.

4. Die Stellung der Lernenden, der Schüler und der Hörer werden in verschiedenen Reglementen des Staatsrats und in den internen Reglementen jeder Schule geregelt.

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