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Art. 15 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Das administrative und technische Personal

Die administrativen und technischen Mitarbeiter
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Art. 15 VODKBS · Das administrative und technische Personal

1. Die Schaffung und der Status der administrativen und technischen Mitarbeiter werden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den dazugehörigen Bestimmungen geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

2. Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

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