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Art. 14 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Der Klassenrat

Das Lehrpersonal
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Art. 14 VODKBS · Der Klassenrat

1. Dem Klassenrat gehören der Klassenlehrer und die Berufsschullehrer, die in einer Klasse unterrichten, an.

2. Er ist der Ort, an dem alle Fragen zum Leben einer Klasse und deren Lernenden und Schüler diskutiert werden.

3. Er berät über alle Fragen, die ihm vom Direktor und vom Direktionskollegium unterbreitet werden.

4. Jede Lehrperson muss an den Sitzungen der Klassenräte, die vom Klassenlehrer oder vom Abteilungsleiter einberufen wurden, teilnehmen.

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