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Art. 13 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Versammlung des Lehrpersonals

Das Lehrpersonal
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Art. 13 VODKBS · Versammlung des Lehrpersonals

1. Das Lehrpersonal wird mindestens zwei Mal im Jahr vom Direktor einberufen, mit dem Ziel

a) Fragen der Erziehung, der Pädagogie und der Verwaltung zu behandeln;

b) dem Direktor die Möglichkeit zu geben, sein Lehrpersonal über den allgemeinen Gang der Schule und die geplanten Anlässe, zu informieren;

c) dem Lehrpersonal die Möglichkeit zu geben, dem Direktor Vorschläge zu unterbreiten.

2. Je nach Bedarf kann das Lehrpersonal einer Sektion auch vom Abteilungsleiter einberufen werden. Die dabei aufgeworfenen Fragen leitet der Abteilungsleiter an den Direktor weiter.

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