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Art. 12 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Die Leiter der Bildungsgänge

Das Lehrpersonal
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Art. 12 VODKBS · Die Leiter der Bildungsgänge

1. Die Leiter der Bildungsgänge umfassen die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen und Bereiche.

2. Sie werden vom Direktor auf Antrag des Abteilungsleiters bezeichnet.

3. Ihre Aufgaben werden in einem Funktionsbeschrieb festgehalten.

4. Es kann ihnen eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit um höchstens zwei Unterrichtslektionen pro Jahr gewährt werden, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

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