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Art. 11 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Die Lehrpersonen

Das Lehrpersonal
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Art. 11 VODKBS · Die Lehrpersonen

1. Der Status der Lehrpersonen wird in der einschlägigen Gesetzgebung geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

2. Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

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