412.310
VODKBSOODESP
CH-VS
Art. 10 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (VODKBS) - Das Direktionskollegium
Die Führungsorgane
Art. 10 VODKBS · Das Direktionskollegium
1. Das Direktionskollegium ist das strategische und operationelle Führungsorgan der Schule.
2. Es wird vom Direktor einberufen und behandelt wichtige Fragen zum Schulleben, namentlich zu den Infrastrukturen, zur Verwaltung, zur Organisation, zur Pädagogie, zur Erziehung und zu den Reglementen.
3. Der Direktor kann für besondere Punkte, die den Schulbetrieb betreffen, weitere Verantwortliche der Schule und auswärtige Referenten einberufen.