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405.3 GBOSLTSO CH-VS

Art. 2 Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) - Jährliches Gehalt

Allgemeine Bestimmungen - Personal - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GBOS · Jährliches Gehalt

1. Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals, das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome verfügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).

2. Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.

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