405.3
GBOSLTSO
CH-VS
Art. 2 Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) - Jährliches Gehalt
Allgemeine Bestimmungen - Personal - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GBOS · Jährliches Gehalt
1. Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals, das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome verfügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).
2. Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.