405.3
GBOSLTSO
CH-VS
Art. 12e Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) - Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
Allgemeine Bestimmungen - Personal - Berufliche Vorsorge
Art. 12e GBOS · Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
1. Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Lehrpersonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert werden kann.