Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405.3 GBOSLTSO CH-VS

Art. 12e Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) - Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

Allgemeine Bestimmungen - Personal - Berufliche Vorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12e GBOS · Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

1. Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Lehrpersonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert werden kann.

← Art. 12d GBOS Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) - Geltungsbereich Art. 12f GBOS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →