Art. 9 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Reisespesen und Tagespauschalen
Art. 9 RSubIWL · Reisespesen und Tagespauschalen
1. Bei ausserkantonalen Kursen beteiligt sich der Kanton an den Reisespesen höchstens in der Höhe der Kosten eines Fahrausweises der 1. Klasse (Hin- und Rückfahrt) zwischen Arbeits- und Kursort oder zwischen Wohn- und Kursort, falls dieser näher liegt. Dabei gilt
a) bei einzelnen Kurstagen: Die Anzahl der zugelassenen Reisen (Hin- und Rückfahrt) entspricht der Anzahl Kurstage (maximal 5 Reisen).
b) bei aufeinanderfolgenden Kurstagen: Für die gesamte Kursdauer ist nur eine Reise (Hin- und Rückfahrt) zugelassen.
c) die Kosten für Auslandreisen werden bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken übernommen.
2. Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden die effektiven Kosten für Reisen ausserhalb des Kantons bis zu einem Höchstbetrag von 800 Franken übernommen.
3. Die Tagespauschalen (für Mahlzeiten, Hotel, Material) betragen
a) 60 Franken pro Tag (ab 2 aufeinanderfolgenden Kurstagen, höchstens 5 Tage pro Kurs, d.h. 300 Franken);
b) einzelne Kurstage geben keinen Anspruch auf Entschädigung;
c) für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, Sprachaufenthalte sowie Fernlehrgänge wird keine Tagespauschale gewährt.
4. Sonderfälle bleiben vorbehalten und sind Gegenstand eines Entscheids des Chefs der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle.