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Art. 8 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Kosten für individuelle Weiterbildungen

Kosten der individuellen Weiterbildung
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Art. 8 RSubIWL · Kosten für individuelle Weiterbildungen

1. Die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle kann gemäss den nachstehenden Absätzen die folgenden Kosten im Zusammenhang mit individuellen Weiterbildungen übernehmen

a) Einschreibegebühren;

b) Prüfungsgebühren;

c) Spesen für Reisen ausserhalb des Kantons, die im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen.

2. Unter Vorbehalt der verfügbaren Budgetmittel beteiligt sich der Kanton an den Einschreibegebühren höchstens wie folgt

a) ein Ausbildungstag: Fr. 250.-

b) 2 Ausbildungstage: Fr. 350.-

c) 3 Ausbildungstage: Fr. 400.-

d) 4 Ausbildungstage: Fr. 475.-

e) 5 oder mehr Ausbildungstage: Fr. 550.-

3. Ein Pauschalbetrag für die Teilnahme an Sprachaufenthalten in der zweiten Amtssprache oder einer anderen vom Lehrpersonal unterrichteten Sprache wird wie folgt berechnet

a) eine Ausbildungswoche: Fr. 500.-

b) 2 Ausbildungswochen: Fr. 1'000.-

c) 3 oder mehr Ausbildungswochen: Fr. 1'500.-

4. Die Rückerstattung von internationalen Sprachzertifikaten in der 2. und 3. Sprache (internationales Zertifikat mindestens auf Niveau B2 bzw. C1/C2) erfolgt nach den effektiven Kosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 450 Franken.

5. Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden je nach Prioritätensetzung und verfügbaren Budgetmitteln höchstens 50 Prozent der Einschreibegebühren vom Arbeitgeber übernommen.

6. Die Übernahme eines CAS zu mehr als 50 Prozent erfordert einen Staatsratsentscheid.

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