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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 6 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Finanzierung

Kosten der individuellen Weiterbildung
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Art. 6 RSubIWL · Finanzierung

1. Unter Vorbehalt der verfügbaren Budgetmittel der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle werden Gesuche für individuelle Weiterbildungen des Lehrpersonals, die Artikel 3 entsprechen, finanziell unterstützt.

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