400.21
RSUBIWLRSUBFCE
CH-VS
Art. 6 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Finanzierung
Kosten der individuellen Weiterbildung
Art. 6 RSubIWL · Finanzierung
1. Unter Vorbehalt der verfügbaren Budgetmittel der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle werden Gesuche für individuelle Weiterbildungen des Lehrpersonals, die Artikel 3 entsprechen, finanziell unterstützt.